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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Terms of Service

 

I. Vertragsabschluß

(1) Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden. (2) Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. (3) Abweichend von Ziff. 2. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn * der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder * der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder * der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

 

II. Preise

(1) Die Preise sind Festpreise einschließlich der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. (2) Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z. B. Dekorationsarbeiten oder Kosten für Transport und Montage oder für erst bei der Montage erkennbare zusätzliche Anpassungsleistungen, die durch Wünsche des Käufers oder den vom Käufer gewünschten Aufstellort entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u.a. auch vom Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.

 

III. Änderungsvorbehalt

(1) Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. (2) Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. (3) Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. (4) Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen oder Naturmaterialien bleiben vorbehalten. (5) Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern,insbesondere im Farbton. (6) Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

 

IV. Montage

(1) Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen. Der Verkäufer ist insoweit nicht zu einer Prüfung und Beratung der Wände für die vertraglich vorgesehene Art der Montage verpflichtet. (2) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitendes Verkäufers oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

 

V. Lieferfrist

(1) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu setzen. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. (2) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Das gilt entsprechend, wenn der Käufer eine ihm obliegende Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt. (3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss der Leistungspflicht und zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. (2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehaltausdrücklich hinzuweisen. (3) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. (4) Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern (2) und (3) festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, die Ware heraus zu verlangen und Schadensersatz nach den gesetzlichenBestimmungen zu verlangen.

 

VII. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

 

VIII. Abnahmeverzug

(1) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm mindestens in Textform zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen,stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff 3. verlangen. (2) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. (3) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 30 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden, überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. (4) Dem Verkäufer bleibt grundsätzlich vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Ziff. (3) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. (5) In jedem Fall besteht eine gegenseitige Verpflichtung zur Schadensminderung.

 

IX. Rücktritt

(1) Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. (2) Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. X.

 

XI. Gewährleistung

(1) Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat. (2) Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. (3) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde. (4) Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischentatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. (5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. (6) Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Abweichend hiervon gilt für Käufer, die keine Endverbraucher sind, eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen. (7) Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheit unberührt.

 

XII. Haftung

(1) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug,sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. (2) In Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers aber auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

 

XIV. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers. (3) Zwischen Kaufleuten gilt Witzhave als Gerichtsstand vereinbart.



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